Die von den Kostenträgern übernommenen Pflegeleistungen richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) ermittelt den Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Die Gutachter berücksichtigen die Bedürftigkeit, basierend auf Mobilität. Hinzukommen die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die sich in der Verhaltensweise und psychischen Lage widerspiegelt. Ein weiterer Beurteilungsaspekt ist die Selbstversorgung und der Umgang mit Krankheits- und Therapiebelastungen. Der Gutachter bewertet zum Schluss die Gestaltung des alltäglichen Lebens. Die bestehenden 5 Pflegerade unterschieden sich in der Höhe der finanziellen Zuwendung und Sachleistungen. Zur Ermittlung des Pflegegrades orientiert such der Gutachter an einem Punktesystem. Die vergebenen Punkte richten sich nach den genannten Kategorien. Je höher die Punktezahl desto höher der Pflegegrad.
Übersicht der Pflegegrade
Mit Pflegegrad 1 ist der Hilfsbedürftige in der Selbstständigkeit gering beeinträchtigt. Hierbei ist nicht der zeitliche Aufwand alleiniges Kriterium, sondern die Selbständigkeit steht im Focus der Betrachtung.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dieses basiert auf der Annahme, dass der Pflegeversicherte sein Leben noch vorwiegend allein bewerkstelligen kann.
Es besteht jedoch ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dieser Entlastungsbetrag ermöglicht es Ihnen an
- Betreuungsgruppen teilzunehmen,
- eine Haushaltshilfe, Einkaufshilfe oder einen Alltagsbegleiter zu engagieren.
Personen mit erheblich beeinträchtigter Selbstständigkeit fallen in diesen Pflegegrad. Beim Pflegegrad 2 wird die allgemeine Selbständigkeit in den Mittelpunkt gestellt. Neben den körperlichen Beeinträchtigungen werden hier auch die geistigen und kommunikativen Beeinträchtigungen einbezogen. Pflegeversicherte mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Pflegegeld durch die Pflegekasse. Begründet wird es damit das in einigen Lebensbereichen fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Ebenso kann eine Kurzzeitpflege vorübergehend eingesetzt werden. Dieses trifft häufig nach einer vollstationären Pflege ein. Fällt eine private Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche werden bei der Pflegstufe 2 für maximal 4 Wochen gewährleistet.
Tipp: Wenn nicht nur Angehörige, sondern auch ein ambulanter Pflegedienst den Pflegebedürftigen versorgen, sind sogenannte Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Versicherte erhalten das Pflegegeld nur noch anteilig. Es verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung.
Der Pflegegrad 3 wird bei schwerer Beeinträchtigung vergeben. Im Mittelpunkt der Begutachtung steht hier die Selbständigkeit des Betroffenen.
Tipp: sollten nicht nur Angehörige, sondern auch ein ambulanter Pflegedienst den Pflegebedürftigen versorgen sind sogenannte Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Versicherte erhalten das Pflegegeld nur noch anteilig. Es verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistung
Mit dem Pflegegrad 4 werden Patienten mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit eingestuft. In diesem Pflegegrad steht die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen im Mittelpunkt.
Tipp: wird die Sachleistung in der professionellen Pflege nicht vollständig ausgeschöpft, können 40% davon für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.
Wird von den Pflegebedürftigen Verhinderungspflege benötigt, d. h. sind die Angehörigen selbst krank oder im Urlaub, steht Ihnen bei Pflegegrad 4 ein finanzieller Zuschuss bis zu vier Wochen für einen professionelle Pflegedienst zu.
Bei der Kombination der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt der Grundsatz:
Haben Versicherte im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege beansprucht, so erhalten sie bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr.
Zusätzlich steht dem Versicherten in dieser Zeit die Hälfte ihres Pflegegeldes zu.
In Pflegegrad 5 werden Patienten eingestuft, die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit speziellen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen. Es besteht eine besonderes eingeschränkte Alltagskompetenz. Die Versorgung ist an besondere Anforderungen gebunden.
Personen mit Pflegegrad 5 bekommen die umfangreichsten Pflegeleistungen der Pflegeversicherung. Zu den Pflegeleistungen zählen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Unterstützung für teilstationäre und stationäre Pflege.
Es besteht ein Anspruch auf Verhinderungshilfe, wenn die private Pflegeperson Krank ist oder Urlaub in Anspruch nimmt. Die Verhinderungspflege wird für bis zu sechs Wochen gewährt.
Mit Pflegegrad 5 haben Patienten Anspruch auf Tagespflege und Nachtpflege, auch als teilstationäre Pflege bekannt. Für diesen Zweck werden finanzielle Mittel in gewährt.
Bei häuslicher Versorgung durch pflegende Angehörige stehen Pflegebedürftigen Pflegegeld oder bei professioneller ambulanter Pflege Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Entlastungsbetrag
Für folgende Tätigkeiten können bei allen Pfelgegraden der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden:
- Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige, die sie geistig und körperlich aktiviert
- Besuchsdienste, einen Alltagsbegleiter oder Einkaufshilfen für Gespräche, Einkäufe oder Spaziergänge
- Haushaltshilfen die ihnen z. B. beim Putzen der Wohnung oder bei leichten Gartenarbeiten unter die Arme greifen.
Zuschüsse
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei häuslicher Pflege folgende Zuschüsse in Anspruch zu nehmen (diese gilt für alle Pflegegrade):
- Zuschuss für Wohnraumanpassung für Maßnahmen zur Barrierefreiheit, wie Umrüstung des Badezimmers oder Einbau eines Treppenlifts.
- Zuschuss für Medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wie Hausnotruf oder zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
- Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz
- Kostenlose Beratung zur pflegerischen Versorgung und dem altersgerechten Umbau der Wohnung.